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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Mietpreis und Mietzeit

Der Mietpreis ist incl. Mwst. und wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf dem Mietvertrag angegebenen Anmietungszeit.

Im Mietpreis sind enthalten:
- Haftpflichtversicherung, Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung.

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen.

Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.

Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen) und das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung nicht an den Vermieter zurückgegeben, verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere der vom Vermieter zugesagte Versicherungsschutz des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen.

2. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution von € 100,- in bar hinterlegt werden.
Bei Fahrten außerhalb Deutschlands behalten wir uns vor, eine höhere Kaution einzubehalten. Bei pünktlicher und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution zurückgegeben.

Bei Schadensansprüchen des Vermieters erfolgt eine Verrechnung der Kaution. Übersteigen die Kosten für die Schadensbeseitigung die Höhe der Kaution, hat der Mieter den Restbetrag zu bezahlen.

3. Zahlungsbedingungen

Bei Vertragsabschluß werden der komplett vereinbarte Mietpreis und die Kaution in Bar fällig.

4. Abholung

Das Fahrzeug kann nur nach Terminabsprache abgeholt werden.

Falls der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden in Höhe von 50% der Tagesmiete zu ersetzen.

5. Rückgabe und Reinigung

Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Andernfalls entstehen Weiterberechnung und eventuelle Ausfallkosten für das Fahrzeug. Das Fahrzeug ist im technisch einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben.

Andernfalls entstehen folgende Kosten:
Außenreinigung: € 25,-
Innenreinigung: € 15,-
vorbehaltlich eines höheren Aufwandes.

6. Fahrer

Unter Voraussetzung einer gültigen Führerscheinklasse, die für das jeweilige Mietfahrzeug erforderlich ist, ist der Mieter berechtigt das Fahrzeug zu führen. Der Mieter hat das Handeln von ihm bestimmter Fahrer wie das eigene zu vertreten. Er hat die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für das jeweilige Mietfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.
Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.

7. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet in jedem Fall bei:

- Fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens

- Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen und Übermüdung

- Unfallflucht

- Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite

- Rückwärtsfahrten ohne Einweiser

- Schäden auf Grund falscher Beladung

- Schäden auf Grund nicht ausreichender Befestigung / Sicherung der Ladung,  Stützrads oder des Anhängers

- Schäden oder Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit

- Nichtbeachtung der Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

- Schäden durch Kriegsereignisse

- Diebstahl

- Reifenschäden

- Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Ist aufgrund einer Beschädigung des Fahrzeuges eine Reparatur notwendig, so kann der Vermieter für die  

Reparaturdauer kalendertäglich eine Schadenspauschale in Höhe von min. € 15,- für entgangenen Gewinn gegenüber dem Mieter geltend machen. Für den eingetretenen Wertverlust steht dem Vermieter ein Pauschalbetrag in Höhe von 25% der Reparaturkosten gegen den Mieter zu. Sonstige Anfallende Kosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Bergungs- und Rückführungskosten trägt der Mieter.

Dem Mieter bleibt es ausdrücklich vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Sollte die Versicherung wegen oben genannter Punkte keinen Schadenersatz leisten, verpflichtet sich der Mieter, ein Darlehen in Schadenshöhe aufzunehmen. Die Darlehenssumme wird zur Schadensdeckung verwendet.

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand und ohne Mängel/Schäden übernommen hat. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurden.

 8. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

Die StVO ist grundsätzlich zu berücksichtigen.

Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzustellen und gegen Diebstahl zu schützen.

Zu den Wartungsarbeiten gehören u.a.:

·  regelmäßige Überprüfung des Reifendrucks

·  Auflaufeinrichtung bei Langzeitmiete regelmäßig Abschmieren.

·  Der Mieter darf das Fahrzeug zu keinem anderen als dem vertragsmäßigen Gebrauch verwenden.

·   Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. die Gesamtmasse

Verlust von Kfz-Papieren,  Zubehör und sonstigem Eigentum des Vermieters geht zu Lasten des Mieters.

Entsteht während der Mietzeit ein Schaden am Fahrzeug, ist sofort der Vermieter persönlich zu verständigen.

9. Verhalten bei Unfällen

Im Falle eines Unfalls darf ein Schuldanerkenntnis nicht abgegeben werden. Ein Schadensfall ist dem Vermieter unverzüglich telefonisch zu melden. Eine schriftliche Meldung ist sofort nachzureichen.

Die Schadensmeldung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erfolgt durch den Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter auch bei geringen Schäden einen schriftlichen Bericht mit Skizze zu erstellen.

Ebenfalls sind die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen, so wie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu melden. Es ist sofort für eine polizeiliche Unfallaufnahme zu sorgen.

Brand-, Wild- und Diebstahlschäden sind dem Vermieter und der jeweiligen Polizeibehörde sofort anzuzeigen.

10. Kosten, Wartung, Reparaturen

Kosten für Wartung, Reparaturen und Verschleißschäden trägt der Vermieter, soweit sie nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter beruhen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage der Zahlungsbelege erstattet.

11. Verbotene Nutzung

Die Weitervermietung oder Verleihung des Fahrzeuges an Dritte sowie die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests sind untersagt.

Ferner ist es untersagt, Gefahrengüter, geruchsintensive oder leicht verderbliche Waren zu transportieren.

12. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten in die westeuropäischen Staaten sind möglich, benötigen aber der schriftlichen Genehmigung, da hierfür evtl. kein Versicherungsschutz besteht.

13. Gewährleistung

a) Ein Schadenersatzanspruch des Mieters gem. § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vom Vermieter zu vertreten ist und sich nicht auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht. Der Ausschluss betrifft sowohl offenkundige als auch verdeckte Mängel, sofern sie nicht unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeuges gerügt wurden.

b) Das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 542 BGB ist ausgeschlossen. Dem Mieter steht an Stelle des Kündigungsrechts ein Anspruch auf Nachbesserung oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges lebt das Kündigungsrecht auf.

Die Kosten für die Nachbesserung trägt der Vermieter.

14. Allgemeines

Für die Befestigung der Ladung und das Anhängen des Anhängers an das Zugfahrzeug ist der Mieter selbst verantwortlich.

Es besteht keine Gewähr auf eventuell mitgegebene Spanngurte.

Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben.

15. Sonstige Haftung des Vermieters

Jegliche sonstige Haftung des Vermieters wird im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter entstandenen Schäden, soweit Deckung im Rahmen die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche gegen den Vermieter ist ausgeschlossen.

16. Sonstiges

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

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